Über uns
§ 33
Gemeindedienstleistungsverband Region Amstetten für Umweltschutz und Abgaben
(1) Die von den Gemeinden Allhartsberg, Amstetten, Ardagger, Aschbach-Markt, Behamberg, Biberbach, Ennsdorf, Ernsthofen, Ertl, Euratsfeld, Ferschnitz, Haag, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Öhling, Opponitz, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfeld, St. Pantaleon-Erla, St. Peter in der Au, St. Valentin, Seitenstetten, Sonntagberg, Strengberg, Viehdorf, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Ybbsitz, Zeillern und der Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Abfallbehandlung Amstetten” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.
(2) Die von der Verbandsversammlung am 3. Juli 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1 und 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.
(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 27. November 1989 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 13 und § 14 Abs. 1) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.
(4) Die von den Gemeinden Allhartsberg, Ardagger, Ernsthofen, Ertl, Ferschnitz, Haag, Kematen an der Ybbs, St. Pantaleon-Erla, St. Peter in der Au, Strengberg, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Wolfsbach und Viehdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. April 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Juli 1992 wirksam.
(5) Die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes durch die Gemeinden Behamberg, Biberbach, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Öhling, Opponitz, St. Georgen am Reith, Seitenstetten, Winklarn und Zeillern sowie die von der Verbandsversammlung am 10. Dezember 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 1 und 2 und § 14 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.
(6) Die von den Gemeinden Euratsfeld und Neuhofen a.d. Ybbs und von der Verbandsversammlung am 10. November 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(7) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.
(8) Die von den Gemeinden Aschbach-Markt, Amstetten, Ennsdorf, St. Valentin und Sonntagberg sowie von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 1996 und 23. April 1997 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Z 1 bis 5) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden für die Gemeinde Ennsdorf am 1. Juli 1997, im übrigen am 1. Jänner 1997 wirksam.
(9) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 6 [neu]) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2003 wirksam.
(10) Die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sowie die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der diesbezüglichen Abgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung durch die Gemeinde St. Georgen am Ybbsfelde sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 1 und 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2006 wirksam.
(11) Die von der Verbandsversammlung am 6. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.
(12) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2015 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband für Abgabeneinhebung im Bezirk Amstetten“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband für Umweltschutz in der Region Amstetten“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2016 wirksam.